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Ludwig Moser von Gelterfingen: Verzicht auf den Namen von Muralt und die damit verbundenen Rechte
Darin: Erklärung und Revers, Instruktion
Moser verzichtet für sich und seine Nachkommen auf den Namen von Muralt, der ihm bei der [unehelichen] Geburt vom Oberchorgericht zugewiesen worden war, und auf jegliche Rechte, die sich vom Namen ableiten liessen. Im Gegenzug erhält er eine Geldsumme u.a. zur Annahme des Bürgerrechts von Gelterfingen und zur Tilgung von Schulden auf einem in Oberbalm gekauften Heimwesen.
| 1781 - 1783 | Akten/Dossier/Grafik/Bandteil/Korrespondenz |
FA von Muralt 145
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