Mss.h.h.III.265 Berner Stadtsatzung, 1539 (Konvolut/Codices/Bände)

Archivplan-Kontext


Signatur:Mss.h.h.III.265
Titel:Berner Stadtsatzung
Entstehungszeitraum:1539
Darin:Von Hans von Rütte, 1539. Original-Doppel.
Vorrede von H. v. Rütte mit hübscher Initiale. Auf den ersten Blättern ein Register. Nach der Vorrede:
"Nun volgendt des ersten ordnungen und statuten von der form des rechten gemacht.
Nun volget die form der rechtsfertigung umb ansprachen zytlich gut betreffent." Mit einem Zusatz vom 2. März 1543, von anderer Hand.
"Form der rechten umb erverlezliche Zureden.
Kundtschaft.
Wie man umb geltschulden, so beid parthyen vor gricht erschinent, richten soll.
Form der landtagen, so man an der Crützgassen umb todtschlag richtet.
Harnach volgend bruch und alt harkommenheiten zytlich güter, erb und eigen beträffend.
Ehe.
Erstlich volget der frowen recht in Erben.
Der mannen recht in erben.
Der kinden recht in erben."
Mit einer Tafel über die Verwandtschaftsgrade, von späterer Hand.
"Wär ordnungen machen und testiren mögen.
Ordnungen und satzungen der buwen halb angesehen,
Der steinbrechern ordnung.
Ordnung der steinen halb von Ostermundigen gemachet.
Von den steinen us der sanntfluh.
Durch welchen, wie und was gstalt die frevenheiten in der statt Bern und der selben gricht betragen sollen rechtlich gevertiget werden". Mit einem spätern Zusatz von 1543.
"Straffen der begangenen frevlen.
Uberclegten.
Zum anderen volgend straffen der freflen, so ein person an der anderen Eeren, lybs und guts halb begat und handlet.
Jetz volgent straffen der frefflen, so ein person an jemants lyb handlet.
Nun volgend straffen der bösen handlungen, so in kriegen durch jemants fürgnommen werden."
Mit einem spätern Zusatz ohne Datum.
"Straffen der fräfflen, so an oder in biderber lüten güteren verschuldet werden.
Nun folgent straffen der frefflen, so ein person für sich selbs begath.
Zuletzt werdent harnach beschryben deren straffen, so an einer statt Bern und iren zugehörden Eynung begond.
Bannhölzer".
Zwei Drittteile des Bandes unbeschrieben.

1672 im Besitz des Herrn Manuel de Cronay
Umfang:1 Band: 143 foliierte Blätter
Archivalienart:Schriftdokument
Sprache:Deutsch
Material / Beschreibstoffe:Papier
Pergament
Holz
Material / Beschreibstoff Anm.:Original-Holz- und Pergamentband
Stufe:Konvolut/Codices/Bände

Weitere Angaben

Person:Verfasser / Verfasserin: Rütte, Hans von (ca. 1500-1558)

Persistent Identifiers (PIDs)

ARK:https://ark.burgerbib.ch/ark:36599/kh9v3h9nhjm
 

Deskriptoren

Einträge:  Rütte, Hans von (ca. 1500-1558) (Personen\Natürliche Personen\R)
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:siehe auch:
Mss.Mül.345 Hans von Rütte (ca. 1500-1558): Berner Stadtsatzung, 1541-1543 (Konvolut/Codices/Bände)
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://katalog.burgerbib.ch/detail.aspx?ID=137795
 

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